Elternassistenz, das Ergebnis

Elternassistenz? Was ist das?

Eigentlich ein bis jetzt undefinierter Begriff in der deutschen Gesetztgebung. Behinderte Eltern wurden im Sozialgesetzbuch einfach vergessen.

Außer natürlich im §20 des Kinder- und Jugendgesetzes (§20 Betreuung des Kindes in Notlagen), dieser reicht aber bei Weitem nicht aus um den Bedarf behinderter Eltern zu decken. Außerdem ist dieser §20 einkommensabhängig und verfehlt gerade bei niedrigem und mittlerem Einkommen voll seine Wirkung.

Ein Beispiel aus der Praxis:

Die Mutter schwer körperbehindert (spastische Teraparese) und allein erziehend hat einen sechs Jahre alten Sohn und bekommt die Hilfe nach §20 KJHG.

Sie benötigt in der Woche 54 Stunden "Hilfe bei der Erziehung" wie z.B. dem Kind das Schulbrot streichen, es in die Schule bringen und abholen, das Kind nachmittags mit ihr zusammen zu betreuen (Schwimmen, Spielplatz etc.) und das Kind bettfertig zu machen.

Dafür bekommt ihr Assistent € 170,- in der Woche, was einem Stundenlohn von € 3,15 entspricht.

Wie soll sie einen Assistenten finden der für diesen "Hungerlohn" arbeitet? Das ist nur praktikabel im Rahmen der Nachbarschaftshilfe und selbst dann muss man schon sehr gemeinnützig eingestellte Nachbarn haben.

Zur Belohnung soll dann die Mutter noch auf den Kindesunterhalt verzichten, so will es das Gesetzbuch. Der wird nämlich dann vom Vater ans Jugendamt, nach Aufforderung desselbigen, gezahlt.

In diesem Fall wehrte sich die Mutter erfolgreich gegen die Zuzahlung! Außerdem war sie die erste in Deutschland die diese Form der Elternassistenz bekommt.

Apropos Wehren?!

Man könnte sich jetzt noch fragen warum trauen sich behinderte Eltern oft nicht eine Elternassistenz zu beantragen? Ganz einfach, sie haben Angst ihr Sorgerecht zu verlieren wenn dem Jugendamt bekannt wird das sie Unterstützung brauchen. Sie haben dann auch oft die Kraft oder die Mittel nicht sich dagegen zu wehren, falls so entschieden wird.

Dabei haben die Ämter nicht das Recht Ihnen die Kinder wegzunehmen, denn ein anderer § sagt, das Kind soll solange im elterlichen Haushalt verbleiben wie es für sein Wohl erforderlich ist!

Und zu guter Letzt sei noch gesagt, dass die Gewährung der Hilfe nach §20 eine Entscheidung der Jugendämter ist. Wenn also ein Jugendamt sagt: "Für Behinderte ist diese Hilfe nicht vorgesehen", dann bekommen behinderte Eltern diese Hilfe nicht.

Alles in allem besteht hier also ein großer Handlungsbedarf der Gesetzgeber.

Die Autorin dieses Artikels und Betreiberin dieser Website hat es sich zum Ziel gesetzt den Gesetzgeber auf Elternassistenz aufmerksam zu machen und braucht dabei Eure/Ihre Unterstützung!